Tipps für Motorradfahrer
Ihr möchtet Euer Motorrad umrüsten oder umbauen?
TÜV HANSE, www.tuev-hanse.de hat nützliche Ratschläge für Biker zu folgenden Themen zusammengestellt: Was darf man? Verwendung von Zubehörteilen; Zulässigkeit; Anbaumaße Eintragen oder nicht? Wo steht das?
1. Rahmen § 30 StVZO // 2002/24 EG Der Rahmen muss sich im originalen Auslieferungszustand befinden!
- kein Schweißen - kein Bohren - kein Verformen - Schweißnähte dürfen nicht so poliert werden, dass Material abgetragen wird - alle Veränderungen (z.B. Kürzung des Rahmenhecks usw.) müssen “eingetragen” werden
2. Fußrasten §§ 30, 61 StVZO Fußrasten können gegen Zubehörteile getauscht werden.
- die Anzahl muss der Sitzplatzzahl entsprechen (2 pro Sitz) - sie müssen klappbar sein - es sollte immer ein Gutachten oder eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) beiliegen ( in dieser muss das Motorrad aufgeführt sein! Außerdem sind dort die evtl. Auflagen, Anbauvorschriften und ggf. ein Hinweis auf eine “Eintragungspflicht” aufgeführt.)
3. Lenker/Hebel/Griffe §§ 30, 61 StVZO Fußrasten können gegen Zubehörteile getauscht werden. Lenker, Hebel und Griffe können gegen Zubehörteile getauscht werden.
- alle Zubehörlenker müssen geprüfte Teile sein und werden in Verbindung mit einem Teilegutachten oder einer ABE geliefert. - sie müssen evtl. “eingetragen” werden (siehe Gutachten oder ABE).
4. Bremsen §§ 30, 19 StVZO // 93/14 EWG Bremsenteile sind bauartgeprüfte Teile. Sie können gegen Zubehörteile getauscht werden. - Bremsleitungen, z.B. “Stahlflex” -mit oder ohne Kunststoffmantel- sind meistens “eintragungsfrei”, sind aber gem. Einbauvorschrift in der Betriebserlaubnis zu verbauen. - Bremsleitungen dürfen nicht verdreht werden, müssen scheuerfrei verlegt und dicht sein. - Bremsscheiben, z.B. Wave-Scheiben, haben immer ein Gutachten oder eine ABE und müssen für das entsprechende Motorrad bestimmt sein. - Bremsbeläge müssen eine nationale (KBA-Nr.) oder eine internationale (EG- oder ECEKennzeichnung) Zulassung besitzen. - Bremsen-(Original)-Ersatzteile (Originalform, genehmigter Nachbau) müssen nicht “eingetragen werden.
5. Rad und Reifen §§ 30, 36 StVZO // 97/24 EWG Immer auf die richtige Größe, Zuordnung und Bezeichnung achten! (Angaben s. Fahrzeugschein oder Zulassungsbescheinigung Teil 1)
- auf die richtige Laufrichtung achten! - auf den richtigen Reifentyp und -hersteller achten! (ggf. Herstellerfreigabe via Internet herunterladen und evt. abstempeln lassen) - bei Tauschfelgen (z.B. PVM, Marchesini usw.) die Zuordnung zum Motorradtyp prüfen und ggf. begutachten lassen!
6. Seiten-/Hauptständer 61StVZO // 93/31 EWG Ohne geht´s nicht!
- ein Seitenständer und/oder ein Hauptständer muss vorhanden sein - ein Losfahren mit ausgeklapptem Ständer darf nicht möglich sein - der/die Ständer muss/müssen sicher fixiert werden - i.d.R. mittels zweier Federn oder eine Feder in Verb. mit einer Halteklammer oder eine nachgewiesen haltbare Feder (10000 Zyklen)
7. Spiegel 97/24 EWG Auf das Prüfzeichen kommt es an!
Die Anzahl hängt von der Erstzulassung (EZ) ab:
vor EZ 01.01.1990 1 links ab EZ 01.01.1990 unter 100 km/h 1 links ab EZ 01.01.1990 über 100 km/h 2
Wenn der Spiegel mit einem Prüfzeichen versehen ist, stimmt auch die geforderte Größe von 69 cm2 und er ist somit zugelassen.
8. Radabdeckung § 30, 36a StVZO Radabdeckung ja oder nein ??
- für Motorräder besteht national eine Vorschrift zur Radabdeckung (150mm über Achsmitte - Lauffläche kpl. abgedeckt). - für Motorräder mit EG-Zulassung ist keine bestimmte Radabdeckung vorgeschrieben. - eine übertriebene Radabdeckungsdemontage sollte dennoch vermieden werden. Ergibt sich aus der Veränderung eine Verkehrsgefährdung, kann die Radabdeckung möglicherweise gefordert werden. - siehe auch z.B. Anbauvorschrift “Rückstrahler” oder “Schlussleuchten”.
9. Auspuff-/ Ansauganlage §§ 19, 30, 49 StVZO // 97/24 EWG Die “rein - raus”- Technik.
Aussagen wie: “Der hat sich eben gelöst” , “Die Halteschraube ist abgefallen”, “Der hat auf einmal so geklappert!” werden von der Polizei i.d.R. nicht akzeptiert. Das heißt: Die Betriebserlaubnis ist erloschen (§19 Abs.2 StVZO: ...wenn sich das Geräuschverhalten verschlechtert. ...)
Kennzeichnung: Alle Zubehöranlagen für die Straße tragen ein Genehmigungszeichen (KBA-Nr. oder EG- bzw. ECE-Zeichen). Der DB-Eater muss sich im Topf befinden! Nachweispflicht: Für die Austauschanlage muss keine Karte oder ein anderes Dokument mitgeführt werden! Anbau: Da der Topf oder die Anlage für das jeweilige Motorrad hergestellt wurde, muss er ohne “Umbauarbeiten” angebaut sein. Keine Veränderungen! Lautstärke: Wird ein Zubehörtopf im Laufe der Zeit deutlich lauter, so ist der Halter und nicht der Hersteller in der Pflicht! Ggf. Muss der Topf erneuert werden. Eine Geräusch-Vergleichsmessung mit den in der Zulassung angegebenen Werten ist beim TÜV HANSE nach Terminabsprache selbstverständlich möglich!
10. Lichttechnik §§ 49a - 54 StVZO // 93/92 EWG Sehen und gesehen werden. Aber richtig... (Nur mit Prüfzeichen)
Begrenzungsleuchten /Standlicht: - nach EG vorgeschrieben, nach StVZO zulässig - Anzahl: 1, nach EG auch 2 - in der Breite: Symmetrisch zur Fz-Längsmitte, nach StVZO nur im Scheinwerfer - in der Höhe: 350 - 1200 mm, nach StVZO bis 1500 mmAbblendlicht
Abblendlicht: - vorgeschrieben - Anzahl: 1, nach EG auch 2 - in der Breite nach EG: bei 2 Scheinwerfer maximaler Abstand zueinander 200 mm, symmetrisch zur Fz-Längsmitte - in der Breite nach StVZO: maximal 200 mm zum Fernscheinwerfer, symmetrisch zur Fz-Längsmitte - in der Höhe: 500 - 1200 mm, nach StVZO vor EZ 1.1.88 bis 1000 mm
Fernlicht: Fernlicht - vorgeschrieben - Anzahl: 1 oder 2 - in der Breite bei 2 Scheinwerfer maximaler Abstand der leuchtenden Flächen zueinander 200 mm - in der Höhe: keine besondere Vorschrift - blaue Einschaltkontrollleuchte vorgeschrieben, nach StVZO auch Anzeige durch Schalterstellung zulässig.
Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker): - vorgeschrieben, nach StVZO ab EZ 1.1.62 - Anzahl: 4Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker) - Kennzeichnung vorn: 1, 1a, 1b, 11 - Kennzeichnung hinten: 2a, 2b, 12 - in der Breite (min.): nach EG vorn 240mm, hinten 180 mm nach StVZO vorn 340 mm, hinten 240 mm Blinkleuchten an den Lenkerenden (”Ochsenaugen”) zueinander 560 mm - in der Höhe: 350 - 1200 mm - Einschaltkontrolle nach EG vorgeschrieben, optisch oder akustisch oder beides, nach StVZO zulässig - “Ochsenaugen” bei EZ ab 1.1.87 nur i.V.m. zusätzlichen hinteren Blinkern zulässig
Warnblinkanlage: - nach EG: unzulässig an Kleinkrafträdern, zulässig an Krafträdern nach StVZO: zulässig auch an Kleinkrafträdern - besonderer Schalter zur synchronen Funktion aller Blinker - Einschaltkontrollleuchte vorgeschrieben, nach StVZO mit rotem Licht
Nebelscheinwerfer: - Anzahl: 1, nach EG auch 2 zulässig - in der Breite: nach EG bei 2: symmetrisch zur Fz-Längsmitte nach StVZO: max. 250 mm von der Fz-Längsmitte, auch auf Sturzbügel erlaubt - in der Höhe: max. wie Abblendlicht - Schaltung mit Begrenzungs-, Abblend-, Fernlicht - Einschaltkontrollleuchte zulässig
Bremsleuchten: - vorgeschrieben, nach StVZO erst ab EZ 1.1.88 - Anzahl: 1, nach EG auch 2 zulässig - Anbaulage: mittig - in der Höhe: Unterkante (UK) min. 250 mm (nach StVZO min.350 mm), Oberkante (OK) max. 1500 mm
Schlußleuchten:Schlussleuchten - vorgeschrieben - Anzahl: 1oder 2 - Anbaulage: mittig - in der Höhe: UK min. 250 mm, OK max. 1500 mm
Kennzeichenbeleuchtung: - hinten vorgeschrieben
Rückstrahler hinten: - vorgeschrieben, nicht dreieckig - Anzahl: 1oder 2 - in der Höhe: UK min. 250 mm, OK max. 900 mmRueckstrahler hinten
Weitere zulässige Leuchten nach EWG: 93/92 EWG Anh. V Nr. 6.8, 6.9, 6.11
- Nebelschlußleuchte - Warnblinkanlage vor EZ17.6.2003 - seitliche, nicht dreieckige Rückstrahler - reflektierende, weiße Reifenflanken - Parkleuchten - Rückfahrscheinwerfer - Nebelschlußleuchte- Warnblinkanlage vor EZ17.6.2003- seitliche, nicht dreieckige Rückstrahler- reflektierende, weiße Reifenflanken- Parkleuchten- Rückfahrscheinwerfer
Quelle: Mit freundlicher Genehmigung von TÜV- Hanse.
Weitere Informationen unter: info@tuev-hanse.de
www.tuev-hanse.de
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